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   BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18   

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BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18 (https://dejure.org/2018,42230)
BVerfG, Entscheidung vom 11.12.2018 - 2 BvE 1/18 (https://dejure.org/2018,42230)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 (https://dejure.org/2018,42230)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage

  • rechtsprechung-im-internet.de

    §§ 63 ff BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 64 Abs 2 BVerfGG
    Keine objektive Beanstandungsklage im Organstreitverfahren - hier: A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren bzgl des Verhaltens der Bundesregierung während der sogenannten Flüchtlingskrise

  • Wolters Kluwer

    Duldung der Einreise von Asylbewerbern in das Bundesgebiet als Verletzung objektiven Rechts sowie von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens

  • doev.de PDF

    Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens

  • rewis.io

    Keine objektive Beanstandungsklage im Organstreitverfahren - hier: A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren bzgl des Verhaltens der Bundesregierung während der sogenannten Flüchtlingskrise

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 64 Abs. 1
    Duldung der Einreise von Asylbewerbern in das Bundesgebiet als Verletzung objektiven Rechts sowie von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten des Deutschen Bundestages; Anforderungen an die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens

  • datenbank.nwb.de

    Keine objektive Beanstandungsklage im Organstreitverfahren - hier: A-limine-Abweisung unzulässiger Anträge im Organstreitverfahren bzgl des Verhaltens der Bundesregierung während der sogenannten Flüchtlingskrise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage

  • zeit.de (Pressemeldung, 18.12.2018)

    AfD scheitert mit Klagen gegen Merkels Flüchtlingspolitik

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die AfD, die deutsche Flüchtlingspolitik - und das Bundesverfassungsgericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    AfD-Anträge gegen Flüchtlingspolitik verworfen: Wer nicht mitmacht, kann nicht klagen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Das Organstreitverfahren eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Organklage der AfD gegen Flüchtlingspolitik der Regierung unzulässig

  • zurgeschaeftsordnung.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vom untauglichen Versuch der AfD die Bundeskanzlerin wegen ihrer Flüchtlingspolitik zu verklagen

Besprechungen u.ä. (5)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die AfD und ihr Rechtsbruch-Mythos: im Felde unbesiegt

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zurück zu den Wurzeln der Wesentlichkeitslehre!

  • lto.de (Pressekommentar)

    Unzulässigkeit der AfD-Flüchtlingsklage: Karlsruhe und die formalen Zwänge

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 20, Art. 93 GG; §§ 63, 64, 67 BVerfGG
    Kein allgemeiner Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch des Bundestages

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Sehnsucht nach gerichtlicher Autorität - und warum Karlsruhe dennoch schweigt

Papierfundstellen

  • BVerfGE 150, 194
  • NJW 2019, 213
  • NVwZ 2019, 159
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-) Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ).

    Deren Verhalten kann im Organstreitverfahren aber nicht isoliert beanstandet werden; ebenso wenig kann auf diesem Wege eine Respektierung von (Verfassungs-)Recht erzwungen werden (vgl. auch BVerfGE 118, 277 ).

    Fragen der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts jenseits verfassungsrechtlicher Rechtspositionen begründen keine Antragsbefugnis im Organstreitverfahren (vgl. auch BVerfGE 118, 277 ).

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 129, 356 ).

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ).

    Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ).

    Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ).

  • BVerfG, 10.06.2014 - 2 BvE 2/09

    Organstreitverfahren in Sachen "Bundesversammlung" erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ).

    Dies ist im Organstreitverfahren nicht zulässig (vgl. BVerfGE 136, 277 ).

    Gegenstand dieses Antrags ist der Ausspruch einer Verpflichtung und damit ein im Organstreitverfahren unzulässiges Rechtsschutzziel (vgl. auch BVerfGE 136, 277 ).

  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; stRspr).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07

    G8-Gipfel Heiligendamm

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; stRspr).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ).

    Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ).

  • BVerfG, 13.01.2015 - 2 BvE 1/13

    Unzulässigkeit einer objektiven Beanstandungsklage im Organstreit

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; stRspr).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ).

    Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 97, 408 ; 120, 82 ).

  • BVerfG, 04.12.2014 - 2 BvE 3/14

    Antrag im Organstreitverfahren zur Zeugenvernehmung von Edward Snowden in Berlin

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ).

    Erforderlich ist, dass der Antragsteller durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen wird (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 138, 45 ).

  • BVerfG, 22.11.2001 - 2 BvE 6/99

    Antrag der PDS in Sachen NATO-Konzept zurückgewiesen

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; stRspr).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvE 1/98

    Gysi I

    Auszug aus BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvE 1/18
    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ).

    Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 97, 408 ; 120, 82 ).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 20.05.1997 - 2 BvH 1/95

    Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen für das Landesorganstreitverfahren

  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

  • BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83

    Flick-Untersuchungsausschuß

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07

    Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse

  • BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvE 2/15

    Im besonderen Fall der NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 02.06.2015 - 2 BvE 7/11

    Parlamentarisches Informationsrecht über Unterstützungseinsätze der Bundespolizei

  • BVerfG, 01.07.2009 - 2 BvE 5/06

    Überwachung von Bundestagsabgeordneten

  • BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07

    Afghanistan-Einsatz

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvE 5/15

    G 10-Kommission ist im Organstreitverfahren nicht parteifähig und scheitert daher

  • BVerfG, 22.11.2011 - 2 BvE 3/08

    Antrag im Organstreit "Bahnimmobilien" verworfen - Kein parlamentarisches

  • BVerfG, 25.03.1999 - 2 BvE 5/99

    Kosovo

  • BVerfG, 08.06.1982 - 2 BvE 2/82

    Anfechtung einer durch den Präsidenten des Bundestages erteilten Rüge

  • BVerfG, 25.03.1981 - 2 BvE 1/79

    NPD

  • BVerfG, 18.07.1961 - 2 BvE 1/61

    Fragestunde

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvE 3/12

    Organklage der NPD gegen die frühere FDP-Bundestagsfraktion unzulässig

  • BVerfG, 02.03.2021 - 2 BvE 4/16

    Erfolgloses Organstreitverfahren betreffend das Umfassende Wirtschafts- und

    Das zur Nachprüfung gestellte Verhalten muss rechtserheblich sein oder sich zumindest zu einem die Rechtsstellung des Antragstellers beeinträchtigenden, rechtserheblichen Verhalten verdichten können (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 60, 374 ; 97, 408 ; 118, 277 ; 120, 82 ; 138, 45 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Erforderlich ist, dass dieser durch die angegriffene Maßnahme in seinem Rechtskreis konkret betroffen ist (vgl. BVerfGE 124, 161 ; 138, 45 ; 150, 194 ).

    Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 97, 408 ; 120, 82 ; 150, 194 ).

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Er dient der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung der geltend gemachten eigenen oder fremden Rechte (vgl. BVerfGE 67, 100 ; 124, 78 ; 143, 101 ; 150, 194 ; 152, 8 ; vgl. auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 64 Rn. 19).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von den Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Verfassungsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Aus dem Grundgesetz lässt sich daher auch kein eigenes Recht des Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung zu unterbleiben habe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ; 150, 194 ).

    Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung solcher verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 152, 8 ).

    Nach § 64 Abs. 2 BVerfGG ist im Antrag zudem die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen wird (vgl. BVerfGE 134, 141 ; 138, 102 ; 139, 194 ; 150, 194 ).

    Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 129, 356 ; 150, 194 ).

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; 150, 194 ).

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Bei der Bestimmung des prozessualen Begehrens ist das Bundesverfassungsgericht nicht an die wörtliche Fassung des Antrags gebunden, insbesondere kann es bei dessen Auslegung die Antragsbegründung berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 68, 1 ; 103, 242 ; 139, 194 ; 150, 194 m.w.N.).

    cc) Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden mangels Rechtserheblichkeit als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 97, 408 ; 138, 45 ; 150, 194 ).

    ee) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den eine Organklage gestützt werden könnte (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ).

  • BVerfG, 02.07.2019 - 2 BvE 4/19

    Unzulässige Anträge im Organstreitverfahren zur Bundesverfassungsrichterwahl

    Entscheidend ist vielmehr der eigentliche Sinn des mit einem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 129, 356 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 15).

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 15).

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Das Grundgesetz kennt keinen allgemeinen Gesetzes- oder Verfassungsvollziehungsanspruch, auf den die Organklage gestützt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18, unter Hinweis auf Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 64 Rn. 63 [Januar 2017]).

    Auch eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; 126, 55 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Mit Rechten im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind allein diejenigen Rechte gemeint, die dem Antragsteller zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung seiner Kompetenzen und die Gültigkeit seiner Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 19).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 20; stRspr).

    Für ein solches, von eigenen Rechten der Antragsteller losgelöstes objektives Beanstandungsbegehren ist in dem auf die Abgrenzung gegenseitiger verfassungsrechtlicher Kompetenzsphären gerichteten Organstreitverfahren nach § 64 BVerfGG kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 244 ; 118, 277 ; 126, 55 ; 136, 277 ; 136, 190 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 31 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvE 5/18

    Erfolglose Anträge gegen den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens zur Anhebung der

    Dieser kann sich auch aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 136, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II).

    b) Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 ; 151, 191 ; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung von Rechten (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ; stRspr).

    Handlungen, die nur vorbereitenden oder bloß vollziehenden Charakter haben, scheiden als Angriffsgegenstand im Organstreit aus (vgl. BVerfGE 97, 408 ; 120, 82 ; 138, 45 ; 150, 194 ).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/16

    Organstreitverfahren gegen den Anti-IS-Einsatz erfolglos

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ); er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 104, 151 ; 118, 244 ; 126, 55 ; 140, 1 ; 143, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18; stRspr).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Für eine allgemeine oder umfassende, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste, abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreit kein Raum (vgl. BVerfGE 73, 1 ; 80, 188 ; 104, 151 ; 118, 277 ; 136, 190 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Eine Respektierung sonstigen (Verfassungs-)Rechts kann im Organstreit nicht erzwungen werden; er dient allein dem Schutz der Rechte der Staatsorgane im Verhältnis zueinander, nicht aber einer allgemeinen Verfassungsaufsicht (vgl. BVerfGE 100, 266 ; 118, 277 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Aus dem Grundgesetz lässt sich kein eigenes Recht des Deutschen Bundestages dahingehend ableiten, dass jegliches materiell oder formell verfassungswidrige Handeln der Bundesregierung unterbleibe (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 126, 55 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 18).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung der von ihm geltend gemachten verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 -, Rn. 20; stRspr).

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

    Sie setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ; 150, 194 ; 154, 320 - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI; stRspr).
  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

    An die wörtliche Fassung des Antrags ist das Verfassungsgericht jedoch nicht gebunden; die Begründung der Antragstellerin und ihr prozessuales Begehren sind vielmehr für die Auslegung und Ermittlung des Verfahrensgegenstands heranzuziehen (vgl. Beschluss vom 19. November 2009 - VfGBbg 44/09 -, https://verfassungsgericht. brandenburg.de; zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvE 1/18 - Rn. 15, BVerfGE 150, 194-204, www.bverfg.de, m. w. N.).
  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvE 1/17

    Unzulässiger Antrag der NPD im Organstreitverfahren betreffend

    a) Bei dem Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit; er dient maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihren Teilen in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 143, 1 ; 147, 50 ; 150, 194 ; 151, 58 - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 151, 191 - Bundesverfassungsrichterwahl II; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40 - PartGuaÄndG 2018 - Organstreit; stRspr).

    Kern des Organstreitverfahrens ist auf Seiten des Antragstellers die Durchsetzung eigener Rechte (vgl. BVerfGE 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40).

    Der Organstreit eröffnet daher nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40).

    Für eine allgemeine, von eigenen Rechten des Antragstellers losgelöste abstrakte Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit einer angegriffenen Maßnahme ist im Organstreitverfahren kein Raum (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 40; stRspr).

    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 24. Januar 2023 - 2 BvE 5/18 -, Rn. 53; stRspr).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

    Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage (vgl. BVerfGE 118, 277 ; 126, 55 ; 138, 256 ; 140, 1 ; 150, 194 ; stRspr).
  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Bei dem Organstreit handelt es sich um eine kontradiktorische Parteistreitigkeit, dessen Kern die Durchsetzung von Rechten ist (vgl. BVerfGE 126, 55 ; 138, 256 ; 150, 194 ; 151, 191 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 2. März 2021 - 2 BvE 4/16 -, Rn. 57).

    Rechte im Sinne des § 64 Abs. 1 BVerfGG sind dabei allein diejenigen Rechte, die dem Antragsteller oder dem Organ, dem er angehört, durch das Grundgesetz zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung oder zur Mitwirkung übertragen sind oder deren Beachtung erforderlich ist, um die Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen und die Gültigkeit ihrer Akte zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 68, 1 ; 150, 194 ; 151, 191 ).

    Sie kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Billigkeitsgründe vorliegen (vgl. BVerfGE 96, 66 ; 150, 194 ; 154, 320 ).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 02.02.2024 - LVerfG 5/23

    Mangels Antragsbefugnis unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betr

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 177/20

    Teilweise erfolgreiches Organstreitverfahren wegen unvollständiger Zuleitung von

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvE 4/21

    Unzulässige Organklage gegen die Mitwirkung von Bundesregierung und Bundestag am

  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvE 2/18

    Zum Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 24/21

    Unzulässige Organklage gegen die Untersagung, die Anschrift des

  • BVerfG, 26.01.2022 - 2 BvE 8/21

    Unzulässiger Eilantrag gegen die Verweigerung der Beantwortung einer

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.05.2021 - VGH O 23/21

    Erfolglose Organklage der AfD-Fraktion im Landtag Rheinland-Pfalz ua gegen die

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • BVerfG, 13.04.2021 - 2 BvE 1/21

    Anträge auf Aussetzung der Regelungen zu Unterstützungsunterschriften oder

  • VerfGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 1 GR 4/22

    Unzulässigkeit eines Organstreitverfahrens im Zusammenhang mit dem Dritten

  • BVerfG, 19.09.2023 - 2 BvC 5/23

    Unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Bundestagsfraktion gegen die

  • BVerfG, 12.03.2019 - 2 BvQ 91/18

    Eilanträge gegen Änderung der Parteienfinanzierung unzulässig

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - VGH O 18/18

    Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses eines Landtagsabgeordneten aus der

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.07.2020 - VGH O 24/20

    Zurückweisung aufgrund fehlender Antragstellung im Organstreitverfahren sowie

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 26.09.2019 - LVerfG 2/18

    Erfolglose Anträge im Organstreitverfahren bzgl des

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2020 - VGH O 52/20

    Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen an den Ausschluss eines

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 24.11.2022 - LVerfG 2/21

    Organklage einer Landtagsfraktion sowie mehrerer Landtagsabgeordneter gegen das

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH O 82/20

    Erfolglose Organklage bzgl Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.06.2023 - VGH N 32/21

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl einer

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 13.12.2023 - LVG 30/22

    Parlamentarisches Kontrollgremium

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.01.2021 - VGH A 83/20

    Chancengleichheit, Chancengleichheit der Parteien, Corona,

  • VerfGH Thüringen, 28.06.2023 - VerfGH 21/22

    Unzulässige Organklage bzgl des Quorums von 250 Unterstützungsunterschriften für

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